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Marine · Sicherheitsüberprüfung

Ü2-Sicherheits­überprüfung. Was Werften und Fremdfirmen wissen müssen.

Wer auf einer Werft für Marineschiffe arbeitet, braucht oft eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung. Hier steht, wer sie beantragt, was geprüft wird, wie lange sie dauert und was sich mit der Novelle 2026 geändert hat.

Stand 17. Oktober 20267 Min. LesezeitMarcel Bekci

Eine Ü2 ist die erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Auf Werften für Marineschiffe verlangt der Auftraggeber sie oft für jeden, der an Bord oder in sensiblen Bereichen arbeitet, also auch für das Personal von Fremdfirmen. Für Einkäufer und Projektleiter zählen vor allem drei Dinge: welche Art von Ü2 gemeint ist, wer den Antrag stellt und wie viel Zeit bis zum ersten Einsatz vergeht.

01Was ist eine Ü2, und welche Art braucht die Werft?

Die Ü2 ist die mittlere von drei Stufen der Sicherheitsüberprüfung. Auf einer Werft für Marineschiffe geht es in der Regel um den Sabotageschutz, nicht um den Zugang zu Verschlusssachen.

Das Gesetz kennt drei Stufen1:

Stufe Bezeichnung Wofür
Ü1 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) Zugang zu Verschlusssachen VS-VERTRAULICH
Ü2 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) Zugang zu GEHEIM, außerdem Tätigkeiten im vorbeugenden personellen Sabotageschutz
Ü3 erweiterte Überprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) Zugang zu STRENG GEHEIM

Wichtig ist der Unterschied zwischen Geheimschutz und Sabotageschutz. Geheimschutz betrifft den Zugang zu Verschlusssachen. Sabotageschutz betrifft die Arbeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer verteidigungswichtigen Einrichtung oder in einem militärischen Sicherheitsbereich der Bundeswehr1. Werften für Marineschiffe sind ausdrücklich genannt: Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von Marineschiffen dienen, gelten als verteidigungswichtig3. Ob ein bestimmter Betrieb erfasst ist, entscheidet sich trotzdem im Einzelfall10.

Für die Praxis heißt das: Eine Sabotageschutz-Ü2 berechtigt nicht zum Zugang zu Verschlusssachen. Umgekehrt wird eine Geheimschutz-Ü2 im Sabotageschutz und im militärischen Sicherheitsbereich anerkannt7. Fragen Sie deshalb immer, welche Art von Ü2 ein Mitarbeiter hat.

02Wer stellt den Antrag?

Den Antrag stellt nicht der Mitarbeiter und auch nicht die Firma auf eigene Faust. Im Sabotageschutz beantragt der Sabotageschutzbeauftragte des Arbeitgebers die Überprüfung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)1,4.

Eine Fremdfirma lässt sich dafür zuerst beim BMWE registrieren. Sie braucht einen Vertragsauszug mit der Werft oder eine Bestätigung der Werft. Die Registrierung dauert nach Angabe des BMWE in der Regel etwa eine Woche, danach gibt es eine fünfstellige Firmennummer4. Eine Firmennummer aus dem Geheimschutz gilt hier nicht.

Der Sabotageschutzbeauftragte darf nicht an Personalentscheidungen beteiligt sein. Der Geschäftsführer, der Betriebsrat oder der Datenschutzbeauftragte kommen also in der Regel nicht in Frage4.

Es gibt eine zweite Möglichkeit: Die Werft stellt den Antrag für das Fremdpersonal. Das geht nur mit Zustimmung des BMWE und mit einer Vereinbarung zwischen Werft und Arbeitgeber, in der zum Beispiel Einsicht in Personalunterlagen und Meldepflichten geregelt sind5.

In einem militärischen Sicherheitsbereich, etwa in einem Marinearsenal, überprüft die Bundeswehr selbst. Ansprechpartner ist der Sicherheitsoffizier der Liegenschaft4. Die Betriebsordnung für Auftragnehmer des Marinearsenals verlangt für Arbeiten an Bord eine abgeschlossene Ü2 im Sabotageschutz9.

03Ab wann darf man die Ü2 beantragen?

Erst nach dem Zuschlag. Überprüfungen, die nur die eigenen Chancen in einer Ausschreibung verbessern sollen, sind nach dem BMWE ausdrücklich unzulässig4. Ausschreibungen dürfen in der Regel nur die Bereitschaft verlangen, nach dem Zuschlag Überprüfungen zu beantragen10.

Für die Planung heißt das: Die Zeit zwischen Zuschlag und Arbeitsbeginn ist die Zeit für die Ü2. Wer erst kurz vor dem Start an die Überprüfung denkt, hat ein Terminproblem.

04Was muss der Mitarbeiter angeben?

Der Mitarbeiter füllt eine Sicherheitserklärung aus. Abgefragt werden unter anderem Namen, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, Arbeitgeber und Ausbildungszeiten, Haushaltsmitglieder und Eltern, Insolvenzen und Zwangsvollstreckungen der letzten fünf Jahre, laufende Strafverfahren, Kontakte zu Nachrichtendiensten oder extremistischen Gruppen, Beziehungen zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken und frühere Überprüfungen1.

Seit der Novelle 2026 kommen eigene Internetseiten, Konten in sozialen Netzwerken mit Benutzernamen und ein Lichtbild dazu2. Außerdem wird bei der Ü2 im Sabotageschutz der Ehe- oder Lebenspartner einbezogen. Er muss die Erklärung mit unterschreiben6.

Geprüft werden Auskünfte aus Registern, von Polizei und Nachrichtendiensten sowie eine Internetrecherche. Bei der Ü2 kommen Anfragen an die Polizei an den Wohnorten der letzten fünf Jahre und eine Identitätsprüfung hinzu1. Wer länger als sechs Monate am Stück im Ausland gelebt hat, für den werden ausländische Behörden angefragt. Lässt sich der Prüfzeitraum nicht abdecken, wird das Verfahren eingestellt1.

Die Firma erfährt am Ende nur, ob der Mitarbeiter eingesetzt werden darf. Gründe erfährt sie nicht1. Die Überprüfung selbst ist gebührenfrei7.

05Wie lange dauert eine Ü2?

Die behördlichen Richtwerte liegen bei drei bis sechs Monaten. Bei Auslandsaufenthalten oder wenn sicherheitserhebliche Punkte auftauchen, kann es deutlich länger dauern7.

In der Anhörung des Bundestags im November 2025 wurden mehrere Zahlen genannt8:

Quelle Angabe
BMWE (zitiert vom Bundesverband der Sicherheitswirtschaft) 3 bis 6 Monate im Regelfall, beim MAD 3 bis 8 Monate
Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Fälle von bis zu sechs Monaten
Bundesamt für Verfassungsschutz 4,7 Wochen für den eigenen Bearbeitungsanteil bei der Ü2 (Median)

Die 4,7 Wochen des Verfassungsschutzes sind nicht die Gesamtdauer. Sie messen nur den Anteil dieser Behörde. Für die Planung sind die drei bis sechs Monate der Ministerien der bessere Wert.

Für die Überbrückung gibt es eine Regel: Nicht überprüfte Personen dürfen bis zu acht Wochen arbeiten, wenn sie ständig von einer überprüften Person begleitet werden. Vor 2026 waren es vier Wochen. Darüber entscheidet der Sabotageschutzbeauftragte der Einrichtung1,6.

Seit 2026 gilt außerdem: Eingesetzt wird erst nach der Freigabe. Wer nicht überprüfte Personen trotzdem arbeiten lässt und nicht abzieht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro1,2.

06Wie lange gilt eine Ü2?

Ein festes Ablaufdatum steht nicht im Gesetz. Die Sicherheitserklärung wird in der Regel nach fünf Jahren aktualisiert, eine Wiederholungsüberprüfung findet in der Regel nach zehn Jahren statt1. Im Sabotageschutz verlangt das BMWE seit 2026 bei jeder fälligen Runde eine volle Wiederholungsüberprüfung6.

Kommt ein Mitarbeiter in ein neues Projekt, kann auf eine neue Überprüfung verzichtet werden, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprüfung vor weniger als fünf Jahren abgeschlossen wurde1. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Wechselt der Mitarbeiter den Arbeitgeber, geht die Sicherheitsakte nicht automatisch mit1.

07Welche Fehler passieren am häufigsten?

Die meisten Probleme entstehen aus falschen Annahmen, nicht aus dem Verfahren selbst:

  • „Ü2 ist Ü2.“ Eine Sabotageschutz-Ü2 berechtigt nicht zum Zugang zu Verschlusssachen.
  • „Der Mitarbeiter beantragt die Ü2 selbst.“ Das geht nicht. Den Antrag stellt der Arbeitgeber über seinen Sabotageschutzbeauftragten oder, mit Zustimmung, die Werft.
  • „Wir beantragen schon vor der Ausschreibung.“ Das ist unzulässig.
  • „Der Verfassungsschutz braucht nur fünf Wochen.“ Das ist nur ein Teil der Bearbeitung, nicht die Gesamtdauer.
  • Der Partner wird vergessen. Seit 2026 muss er bei der Ü2 im Sabotageschutz mitmachen.
  • Der Geschäftsführer wird Sabotageschutzbeauftragter. Das ist in der Regel ausgeschlossen.

08Was heißt das für Ihr Projekt?

Planen Sie die Überprüfungen ab dem Zuschlag und fragen Sie Ihren Dienstleister früh nach drei Dingen: welche Art von Ü2 seine Leute haben, wann sie abgeschlossen wurde und über wen sie beantragt wurde.

Bei Electronautics haben über 100 Mitarbeiter eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2). Vor dem Start klären wir mit Ihnen, welche Plätze im Projekt eine Ü2 verlangen und welche Mitarbeiter dafür passen. Wir schicken Personal, das für das Projekt freigegeben ist, mit Bauleitern, die den Ablauf auf dem Gelände führen.

Kurz zusammengefasst: Die Ü2 ist planbar, wenn man sie früh angeht. Die Art der Überprüfung, der richtige Antragsteller und drei bis sechs Monate Vorlauf sind die drei Punkte, an denen Projekte sonst hängen bleiben. Wenn Sie ein Marineprojekt planen, sprechen Sie uns an, bevor die Personalplanung steht.

Wichtig

Verbindlich ist, was das Bundeswirtschaftsministerium oder die Bundeswehr für Ihr Projekt festlegt.

Über diesen BeitragMarcel Bekci · Geschäftsführer der Electronautics GmbH

Fragen zum Beitrag: info@electronautics.de

Quellen

  1. Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), aktuelle Fassung gesetze-im-internet.de ↗
  2. Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 11.1.2026, BGBl. 2026 I Nr. 6 recht.bund.de ↗
  3. Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), § 16 und § 19 gesetze-im-internet.de ↗
  4. BMWE: Vorbeugender personeller Sabotageschutz, Erste Schritte (Stand 23.03.2026) bmwk-sicherheitsforum.de ↗
  5. BMWE: Hinweisblatt zur Antragstellung durch den Auftraggeber (11.02.2026) bmwk-sicherheitsforum.de ↗
  6. BMWE: Häufige Fragen zur SÜG-Novelle 2026 bmwk-sicherheitsforum.de ↗
  7. BMWi: Übersicht der Sicherheitsüberprüfungen und Bearbeitungszeiten (03.08.2020) bmwe-sicherheitsforum.de ↗
  8. Deutscher Bundestag, Innenausschuss: Anhörung zur SÜG-Novelle am 03.11.2025, Protokoll 21/13 bundestag.de ↗
  9. Bundeswehr: Betriebsordnung für Auftragnehmer im Marinearsenal (Stand 02.11.2021) bundeswehr.de ↗
  10. BMWE: Leitfaden zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz (Juni 2023) bmwe-sicherheitsforum.de ↗

Stand: 17. Oktober 2026

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